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Der Verein

ein

Im Dezember 1994 gegründet, unterstützt der Deutsch-Israelische Verein die Kooperation von sozialen Diensten, Fach- und Wohlfahrtsverbänden in Deutschland und in Israel.

Ein im September 1998 unterzeichnetes Abkommen mit dem Sozialministerium in Israel ermöglicht es dem Deutsch-Israelischen Verein, in jedem Jahr junge Frauen und Männern im Rahmen eines längerfristigen Freiwilligendienstes (IJFD) als Volontärinnen und Volontäre im Bereich der Rehabilitation behinderter, alter und sozial schwacher Menschen in staatliche israelische Einrichtungen zu vermitteln. Zudem führt der Verein Modellprojekte in Deutschland im Rahmen der Behindertenhilfe durch.

Unterstützung und Durchführung von Austauschprogrammen gehören ebenso zu den Aktivitäten unseres Vereines wie verschiedene Kulturveranstaltungen, die von Regionalgruppen des Vereins in ihren Städten angeboten werden.

Gefördert wird der Verein als offizieller Träger durch die Bundesregierung.

Mitglied werden

Möchten Sie Mitglied im Deutsch-Israelischen Verein für Rehabilitation e. V. werden?

Dann freuen wir uns über Ihre Anmeldung. Bitte laden Sie das Betrittsformular herunter und senden es ausgefüllt an:

Deutsch-Israelischer Verein

Grüninger Weg 29

35415 Pohlheim

 

Gerne können Sie uns das Formular auch per Mail senden: xxxxxx

Der Vorstand

• Dow Aviv, Vorsitzender

• Miriam Elmers, stellv. Vorsitzende

• Detlef Holtgrefe, Schatzmeister

• Christoph Wöllenstein, Schriftführer

BeisitzerInnen:

Annalena Holtgrefe

Josh Ramminger

Roland Freitag

Lucas Janz

Thomas Altenheimer

Der DIV-Vorsitzende Dow Aviv und die Ehrenvorsitzende Maren Müller-Erichsen

Der Vorstand
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Warum sollten junge Menschen mit dem DIV nach Israel gehen?

Ein Interview mit Maren Müller-Erichsen, Gründerin und langjährige Vorsitzende des DIV

Mitglied werden

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Möchten Sie Mitglied Deutsch-Israelischen Verein für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung Gießen e. V. werden?

Dann freuen wir uns über Ihre Anmeldung. Dazu müssen Sie nur das Betrittsformular ausgefüllt an unsere dort angegebene Anschrift senden - oder per E-Mail an

ijfd@deutsch-israelischer-verein.de

Spenden

Unser Spendenkonto

Der Deutsch-Israelische Verein finanziert seine Arbeit zum Großteil durch Spenden. Wir freuen uns über jede Zuwendung! Sie erhalten selbstverständlich eine offizielle Spendenbescheinigung.

 

Unser Konto:

DE61 5135 0025 0261 0255 46

SWIFT-BIC: SKGIDE5FXXX

Sparkasse Gießen

Wirkziele

Wirkziele des DIV

 

Als übergeordnetes Ziel des DIV darf die Ermöglichung der individuellen Entwicklung der Volontärinnen und Volontäre angesehen werden. Sie wird auf vielfältige Weise in Gang gesetzt:

 

  • Die jungen Menschen werden mit der Vielfalt der in Israel anzutreffenden Religionen und Weltanschauungen (Juden, Moslems, Christen, Drusen usw.) konfrontiert.

 

  • Sie werden konfrontiert mit der politischen Situation in Nahost.

 

  • Sie lernen Autismus in der gesamten Bandbreite kennen – ebenso Menschen mit anderen diversen Behinderungen.

 

  • Sie entwickeln eine tolerante Einstellung sowohl gegenüber Menschen mit einem Handicap als auch gegenüber Menschen anderer Religionen und politischer Anschauung.

 

  • Die Volontärinnen und Volontäre entdecken bisher noch nicht wahrgenommene individuelle Fähigkeiten und Möglichkeiten und erfahren ihre persönliche Belastbarkeit.

 

  • Sie bilden soziale Kompetenzen aus, sowohl im Team der jeweiligen Einrichtung als auch mit Menschen mit Behinderungen.

 

  • Ihnen wird die Möglichkeit eröffnet, eine relativ selbstständige Lebensgestaltung zu praktizieren.

 

  • Sie erhalten Impulse für die eigene Berufsfindung.

 

 

 

Das Leitbild des IJFD im DIV

 

Das Leitbild des IJFD im „Deutsch-Israelischen Vereins für Teilhabe“ orientiert sich eng an der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bezüglich der Umsetzung des „Internationalen Jugendfreiwilligendienstes“ vom 20. Dezember 2010, geändert am 17. April 2014.

 

Darin wird dargelegt, dass durch einen IJFD jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet wird, einen freiwilligen Dienst im Ausland zu leisten und dadurch interkulturelle, gesellschaftspolitische und persönliche Erfahrungen zu sammeln. Zum einen schafft der Internationale Jugendfreiwilligendienst die Möglichkeit, sich für andere Menschen und andere Gesellschaften zu engagieren. Zugleich hilft der IJFD durch informelles Lernen im Rahmen der ausgewählten Tätigkeit in Kombination mit den begleitenden Seminaren, die eigene Persönlichkeit zu bereichern und weiterzubilden. Die Volontär*innen lernen, sich in einem ungewohnten Umfeld zurechtzufinden und erwerben dabei interkulturelle Kompetenzen. Diese wiederum kommen ihnen auch nach ihrer Rückkehr nach Deutschland zugute. Darüber hinaus bietet der IJFD die Chance der beruflichen Orientierung, da die Freiwilligen in ein von ihnen gewähltes Tätigkeitsfeld Einblick erhalten und bisher unbekannte Fähigkeiten an sich entdecken können (vgl. a.a.O).

 

Der IJFD des Deutsch-Israelischen Vereins stellt eine wertvolle Ergänzung zum individuellen Lern- und Entwicklungsprozess eines jeden jungen Menschen dar.  Die Volontär*innen sind zugleich Brücke zwischen Deutschland und dem Gastland Israel. Der Austausch vor Ort und die Zusammenarbeit mit den Kollegen in den Einrichtungen tragen ein Stück weit zur Etablierung einer friedlichen und erfolgreichen Globalisierung bei.

Angesichts der schrecklichen Verbrechen der Nationalsozialisten an den europäischen Juden kommt dem internationalen Freiwilligendienst junger Deutscher in Israel eine besondere Rolle zu. Er ist ein lebendiges Beispiel für den Einsatz gegen Rassismus und Antisemitismus.

Leibild

Unsere Satzung
 

Deutsch-Israelischer Verein für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung Gießen e. V.

 

Fassung vom 22.07.2022


§ 1 Name, Sitz
(1)    Der Verein führt den Namen “Deutsch-Israelischer Verein für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung Gießen e. V."

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Gießen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1)    Der Verein fördert die folgenden Zwecke:
a. Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Israel und Deutschland auf dem Gebiet
  der Wohlfahrtspflege.
b. Die Förderung der Jugend und Altenhilfe
c. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, der   Religionen und des Völkerverständigungsgedankens

(2)    Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
a. Der Verein unterstützt die Kooperation von sozialen Organisationen, Fachverbänden
  und Wohlfahrtsverbänden in beiden Ländern, welche die vorgenannten Ziele ebenfalls
  fördern.
b. Der Verein fördert Maßnahmen und Einrichtungen in Israel und Deutschland, die eine
  wirksame Hilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, für chronisch
  kranke Menschen, sowie Menschen mit sonstigen besonderen Problemen darstellen.    
c. Der Verein fördert den Austausch von behinderten und nichtbehinderten Menschen
  aus Israel und Deutschland und unterstützt insbesondere Freizeitmaßnahmen
  behinderter und alter Menschen in beiden Ländern.
d. Der Verein fördert Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere z.B.
  Angebote in der ambulanten und teilstationären Betreuung von Kindern, Jugendlichen
  und Erwachsenen, die seelisch behindert oder von solcher Behinderung bedroht sind.
e. Der Verein fördert, dem Vereinszweck entsprechende Maßnahmen, die der Bildung
  und Information von Jugendlichen und Erwachsenen dienen und die insbesondere
  dazu beitragen, die Erinnerung an die Schoa aufrecht zu erhalten.
f.  Der Verein fördert die internationale Gesinnung und den Völkerverständigungsgedanken
  durch die Organisation von Jugendaustauschen und Arbeitsprojekten für Jugendliche
    zwischen Deutschland und Israel.

(3)    Soweit die Zweckverwirklichung des Vereins außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Deutschland erfolgt, dient diese der Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.

(4)    Die Förderung der vorgenannten Zwecke kann auch dadurch erfolgen, dass der Verein eigene und für die Weiterleitung eingesammelte Mittel für die Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft zur Verfügung stellt. Sofern die Körperschaft im Inland ansässig ist, muss diese ebenfalls für die Förderung der sogenannten Zwecke steuerbefreit sein.

(5)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(7)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedsarten
(1)    Dem Verein gehören an
(a) natürliche Personen
(b) juristische Personen

(2)    Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.

(3)    Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(4)    Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Tod
(b) Austritt
(c) Streichung aus der Mitgliederliste
(d) Ausschluss

(5)    Der freiwillige Austritt kann nur auf das Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis 30. September gemeldet sein.

(6)    Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Ziele des Vereins nicht vertritt oder durch sein Handeln schädigend für den Verein wirkt. Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen, sie entscheidet endgültig.

§ 4 Beitrag
(1)    Der Beitrag kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

(2)    Mitglieder, die den Betrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet ha¬ben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Beiträge können in besonde¬ren Notlagen gestundet werden oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand

§ 6 Vorstand
(1)    Der Vorstand setzt sich zusammen aus
(a) dem/der Vorsitzenden,
(b) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem/der Schriftführer/in,
(d) dem/der Schatzmeister/in,
(e) bis zu sechs Beisitzer/innen.

(2)    Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur ordnungsmäßigen Neuwahl im Amt.
(3)    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende, der/ die Stellvertretende Vorsitzende, der/ die Schatzmeister*in und der/ die Schriftführer*in. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der/ die Vorstandsvorsitzende oder der/ die Stellvertretende Vorsitzende.
(4)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich. Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Vergütung erhalten. Die Vergütung muss angemessen sein. Die Vergütung wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
Der Vorstand kann eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle einrichten.                                                                            

(5)    Jede/r ehrenamtlich für den Verein Tätige hat Anspruch auf Kostenersatz nach den Re¬geln des Reisekostengesetzes. Reisen zwischen Deutschland und Israel müssen vom Vorstand genehmigt werden.


§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1)    Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Stimmrecht haben alle or¬dentlichen Mitglieder, und zwar je Person oder Organisation eine Stimme. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einem Monat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2)    Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern. Die Mitgliederversammlung beschließt über
(a) Schwerpunkte der Vereinsarbeit,
(b) die Genehmigung und der Jahresrechnung,
(c)den Haushaltsplan des Folgejahres
(d) die Entlastung des Vorstandes,
(e) die Neuwahl des Vorstandes,
(f) Satzungsänderungen,
(g) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
(h) die Auflösung des Vereins

(3)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Bei der Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 50% der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitglie-derversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.

(4)    Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(5)    Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schrift¬führer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftli¬ches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die or¬dentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 9 Einsetzung von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Ver-einsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.


§ 10 Regionalgruppen
(1)    Zur Unterstützung und Verbreitung der Ziele des Vereins werden Regionalgruppen
gegründet.

(2)    Die Mitglieder der Regionalgruppen sind Mitglieder des Deutsch-Israelischen Vereins für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung, Gießen e. V.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen
   Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 7 beschlossen werden.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,
     ist das Vermögen an gemeinnützige Stiftungen oder gemeinnützige Vereine, die die
     Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben in Deutschland
     oder in Israel fördern und unterstützen, zu verteilen. Darüber hinaus kann Vereinsvermögen
     auch gemeinnützigen Körperschaften, die jüdisches Leben in Deutschland oder in Israel
     unterstützen zugewandt werden. Über die Verteilung des Vereinsvermögens entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

    Die Satzungsänderung wurde einstimmig (keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen)
    angenommen und in der Mitgliederversammlung am 22.07.2022 beschlossen.











 

Satzung
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