
Der Verein
ein
Im Dezember 1994 gegründet, unterstützt der Deutsch-Israelische Verein die Kooperation von sozialen Diensten, Fach- und Wohlfahrtsverbänden in Deutschland und in Israel.
Ein im September 1998 unterzeichnetes Abkommen mit dem Sozialministerium in Israel ermöglicht es dem Deutsch-Israelischen Verein, in jedem Jahr junge Frauen und Männern im Rahmen eines längerfristigen Freiwilligendienstes (IJFD) als Volontärinnen und Volontäre im Bereich der Rehabilitation behinderter, alter und sozial schwacher Menschen in staatliche israelische Einrichtungen zu vermitteln. Zudem führt der Verein Modellprojekte in Deutschland im Rahmen der Behindertenhilfe durch.
Unterstützung und Durchführung von Austauschprogrammen gehören ebenso zu den Aktivitäten unseres Vereines wie verschiedene Kulturveranstaltungen, die von Regionalgruppen des Vereins in ihren Städten angeboten werden.
Gefördert wird der Verein als offizieller Träger durch die Bundesregierung.
Mitglied werden
Möchten Sie Mitglied im Deutsch-Israelischen Verein für Rehabilitation e. V. werden?
Dann freuen wir uns über Ihre Anmeldung. Bitte laden Sie das Betrittsformular herunter und senden es ausgefüllt an:
Deutsch-Israelischer Verein
Grüninger Weg 29
35415 Pohlheim
Gerne können Sie uns das Formular auch per Mail senden: xxxxxx
Der Vorstand
• Dow Aviv, Vorsitzender
• Miriam Elmers, stellv. Vorsitzende
• Detlef Holtgrefe, Schatzmeister
• Christoph Wöllenstein, Schriftführer
BeisitzerInnen:
Annalena Holtgrefe
Josh Ramminger
Roland Freitag
Lucas Janz
Thomas Altenheimer

Der DIV-Vorsitzende Dow Aviv und die Ehrenvorsitzende Maren Müller-Erichsen

Warum sollten junge Menschen mit dem DIV nach Israel gehen?
Ein Interview mit Maren Müller-Erichsen, Gründerin und langjährige Vorsitzende des DIV
Mitglied werden
Möchten Sie Mitglied Deutsch-Israelischen Verein für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung Gießen e. V. werden?
Dann freuen wir uns über Ihre Anmeldung. Dazu müssen Sie nur das Betrittsformular herunterladen und ausgefüllt an unsere dort angegebene Anschrift senden.
Unser Spendenkonto
Der Deutsch-Israelische Verein finanziert seine Arbeit zum Großteil durch Spenden. Wir freuen uns über jede Zuwendung! Sie erhalten selbstverständlich eine offizielle Spendenbescheinigung.
Unser Konto:
DE61 5135 0025 0261 0255 46
SWIFT-BIC: SKGIDE5FXXX
Sparkasse Gießen
Unsere Satzung
Deutsch-Israelischer Verein für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung Gießen e. V.
Fassung vom 22.07.2022
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Deutsch-Israelischer Verein für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung Gießen e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gießen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein fördert die folgenden Zwecke:
a. Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Israel und Deutschland auf dem Gebiet
der Wohlfahrtspflege.
b. Die Förderung der Jugend und Altenhilfe
c. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, der Religionen und des Völkerverständigungsgedankens
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
a. Der Verein unterstützt die Kooperation von sozialen Organisationen, Fachverbänden
und Wohlfahrtsverbänden in beiden Ländern, welche die vorgenannten Ziele ebenfalls
fördern.
b. Der Verein fördert Maßnahmen und Einrichtungen in Israel und Deutschland, die eine
wirksame Hilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, für chronisch
kranke Menschen, sowie Menschen mit sonstigen besonderen Problemen darstellen.
c. Der Verein fördert den Austausch von behinderten und nichtbehinderten Menschen
aus Israel und Deutschland und unterstützt insbesondere Freizeitmaßnahmen
behinderter und alter Menschen in beiden Ländern.
d. Der Verein fördert Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere z.B.
Angebote in der ambulanten und teilstationären Betreuung von Kindern, Jugendlichen
und Erwachsenen, die seelisch behindert oder von solcher Behinderung bedroht sind.
e. Der Verein fördert, dem Vereinszweck entsprechende Maßnahmen, die der Bildung
und Information von Jugendlichen und Erwachsenen dienen und die insbesondere
dazu beitragen, die Erinnerung an die Schoa aufrecht zu erhalten.
f. Der Verein fördert die internationale Gesinnung und den Völkerverständigungsgedanken
durch die Organisation von Jugendaustauschen und Arbeitsprojekten für Jugendliche
zwischen Deutschland und Israel.
(3) Soweit die Zweckverwirklichung des Vereins außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Deutschland erfolgt, dient diese der Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.
(4) Die Förderung der vorgenannten Zwecke kann auch dadurch erfolgen, dass der Verein eigene und für die Weiterleitung eingesammelte Mittel für die Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft zur Verfügung stellt. Sofern die Körperschaft im Inland ansässig ist, muss diese ebenfalls für die Förderung der sogenannten Zwecke steuerbefreit sein.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedsarten
(1) Dem Verein gehören an
(a) natürliche Personen
(b) juristische Personen
(2) Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.
(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Tod
(b) Austritt
(c) Streichung aus der Mitgliederliste
(d) Ausschluss
(5) Der freiwillige Austritt kann nur auf das Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis 30. September gemeldet sein.
(6) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Ziele des Vereins nicht vertritt oder durch sein Handeln schädigend für den Verein wirkt. Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen, sie entscheidet endgültig.
§ 4 Beitrag
(1) Der Beitrag kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Mitglieder, die den Betrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet ha¬ben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Beiträge können in besonde¬ren Notlagen gestundet werden oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
(a) dem/der Vorsitzenden,
(b) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem/der Schriftführer/in,
(d) dem/der Schatzmeister/in,
(e) bis zu sechs Beisitzer/innen.
(2) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur ordnungsmäßigen Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende, der/ die Stellvertretende Vorsitzende, der/ die Schatzmeister*in und der/ die Schriftführer*in. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der/ die Vorstandsvorsitzende oder der/ die Stellvertretende Vorsitzende.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich. Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Vergütung erhalten. Die Vergütung muss angemessen sein. Die Vergütung wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
Der Vorstand kann eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle einrichten.
(5) Jede/r ehrenamtlich für den Verein Tätige hat Anspruch auf Kostenersatz nach den Re¬geln des Reisekostengesetzes. Reisen zwischen Deutschland und Israel müssen vom Vorstand genehmigt werden.
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Stimmrecht haben alle or¬dentlichen Mitglieder, und zwar je Person oder Organisation eine Stimme. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einem Monat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern. Die Mitgliederversammlung beschließt über
(a) Schwerpunkte der Vereinsarbeit,
(b) die Genehmigung und der Jahresrechnung,
(c)den Haushaltsplan des Folgejahres
(d) die Entlastung des Vorstandes,
(e) die Neuwahl des Vorstandes,
(f) Satzungsänderungen,
(g) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
(h) die Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Bei der Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 50% der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitglie-derversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(5) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schrift¬führer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftli¬ches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die or¬dentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 9 Einsetzung von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Ver-einsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.
§ 10 Regionalgruppen
(1) Zur Unterstützung und Verbreitung der Ziele des Vereins werden Regionalgruppen
gegründet.
(2) Die Mitglieder der Regionalgruppen sind Mitglieder des Deutsch-Israelischen Vereins für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung, Gießen e. V.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen
Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 7 beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,
ist das Vermögen an gemeinnützige Stiftungen oder gemeinnützige Vereine, die die
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben in Deutschland
oder in Israel fördern und unterstützen, zu verteilen. Darüber hinaus kann Vereinsvermögen
auch gemeinnützigen Körperschaften, die jüdisches Leben in Deutschland oder in Israel
unterstützen zugewandt werden. Über die Verteilung des Vereinsvermögens entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Satzungsänderung wurde einstimmig (keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen)
angenommen und in der Mitgliederversammlung am 22.07.2022 beschlossen.